Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall auf öffentlichem Parkplatz

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Kollision des rückwärts aus einer Parklücke Ausparkenden
AG Vaihingen – Az.: 1 C 112/19 – Urteil vom 16.07.2019

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.194,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.04.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 147,32 € zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 5.10.2018 auf dem Parkplatz … Ring … in … S. unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.530,32 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall auf einem Supermarktparkplatz geltend.

Die Ehefrau des Klägers befuhr am 05.10.2018 mit dem PKW L…, den … Parkplatz Am … Ring … in … S.. Der Kläger ist Eigentümer des PKW. In der Fahrgasse kam es zum Zusammenstoß mit dem bei dem Beklagten haftpflichtversicherten PKW L….

Das klägerische Fahrzeug befand sich zum Zeitpunkt der Kollision in der Fahrgasse zwischen den Parkplätzen. Die Parkplätze sind links und rechts der Fahrgasse im 90°-Winkel angeordnet. Die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs, die Zeugin W., beabsichtigte, in eine aus ihrer Sicht rechts gelegene Parklücke zu fahren. Das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug parkte rückwärts aus einer – aus Sicht des klägerischen Fahrzeugs – links gelegenen Parklücke rückwärts aus. Das klägerische Fahrzeug wurde am hinteren Eck- und Seitenbereich beschädigt. Am Beklagtenfahrzeug wurden keine Beschädigungen festgestellt. Ein am 22.10.2018 vorgelegtes Sachverständigengutachten schätzte die Reparaturkosten auf 1.810,81 € netto bzw. 2154,86 brutto. Für die Reparatur seien zwei Arbeitstage erforderlich, die Nutzungsausfallentschädigung gemäß Gruppe D betrage 38 € pro Tag. Für das Gutachten bezahlte der Kläger 552,76 €. Der Beklagte regulierte nur 50 % des Schadens.

Der Kläger behauptet, dass von seiner Frau gelenkte Fahrzeug, sei zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes im Stillstand gewesen. Seine Frau habe die Fahrgasse zunächst vorwärts befahren und habe das Fahrzeug vollständig zum Stehen gebracht, weil sie auf der rechten Seite[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv