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Treten bei einer Schönheitsoperation Operationsrisiken ein, über die der behandelnde Arzt zuvor aufgeklärt hat und wird die Schönheitsoperation selbst nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen, so stehen dem Patienten anschließend keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem behandelnden Arzt zu (OLG Schleswig, Beschluss vom 25.01.2012, Az: 4 U 103/10).[…]