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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftungsausschluss bei Arbeitsunfall

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 4 Sa 389/16 – Urteil vom 20.12.2017

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 5.7.2016 – 8 Ca 247/16 – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Der Kläger war bei der Beklagten zu 1., die ein Bauunternehmen betreibt, als Bauhelfer beschäftigt. Der Beklagte zu 2. ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Bei dem Beklagten zu 3. handelt es sich um einen bei der Beklagten zu 1. als Vorarbeiter beschäftigter Arbeitnehmer.

Am 18.05.2015 stürzte der Kläger beim Bau einer Garage und dem Aufbringen einer Fertigteildecke aus einer – von ihm behaupteten – Höhe von 3,40 Metern herunter und verletzte sich dabei schwer. Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger erlitt bei dem Unfall einen Berstungsspaltbruch am 12. Brustwirbelkörper, einen Flexionsbruch am 7. Brustwirbelkörper sowie einen Kompressionsbruch am 8. Brustwirbelkörper. Darüber hinaus erlitt er neben einer Hinterkopfplatzwunde eine Fraktur des Brustbeins mit der Folge einer beidseitigen Lungenkontusion und Pneumothorax. Vom 18.05. bis 16.07.2015 sowie vom 21.07. bis zum 01.09.2015 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung. Seitdem befindet er sich in ambulanter Behandlung einschließlich regelmäßig durchzuführender Krankengymnastik.

Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft hat den Unfall als Arbeitsunfall und als Versicherungsfall anerkannt.

Mit seiner am 19.02.2016 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagten zu 1. und zu 2. sowie mit Schriftsatz vom 27.04.2016 auch den Beklagten zu 3. als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.07.2016 (Bl. 68 bis 72 d. A.).

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in[…]


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