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Verschickt eine Behörde einen positiven Bescheid (im Fall die Kostenübernahme für eine Therapie), obwohl dieser nicht versendet werden sollte, so ist die Behörde an diesen Bescheid gebunden und zur Leistung verpflichtet (SG Wiesbaden, Urteil vom 01.09.2011, Az.: S 9 R 163/09). Sog. Scheinverwaltungsakte sind aufgrund des Vertrauensschutzes wirksam.[…]