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Wiederaufleben Verletztenrente nach Kapitalabfindung

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SG Düsseldorf - Az.: S 1 U 162/17 - Urteil vom 08.05.2018

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 3.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.3.2017 verurteilt, bei der Berechnung der anzurechnenden Abfindung bezüglich der wiederaufgelebten Rente nach dem Arbeitsunfall vom 0.0.2001 einen Betrag von 19.789,32 Euro und den daraus resultierenden Anrechnungsbetrag in Höhe von 26.759,76 Euro zu berücksichtigen und die wiederaufgelebte Rente ab dem 1.8.2013 nach diesen Beträgen abzurechnen und zu zahlen.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anrechnung der Abfindungssumme auf eine Wiederaufgelebte Verletztenrente.

Mit Bescheid vom 2.7.2003 gewährte die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls, den der Kläger am 0.0.2001 erlitten hat, eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 %.

Auf Antrag des Klägers fand die Beklagte mit Bescheid vom 6.2.2006 diese Rente ab. Der Abfindungsbetrag belief sich auf 46.549,08 Euro. Die laufende Rentenzahlung endete mit dem 28.2.2006.

Mit einem Antrag vom 21.5.2016 begehrte der Kläger das Wiederaufleben dieser Rente. Aufgrund mehrerer anderer Versicherungsfälle und der Feststellung der Verschlimmerung der Folgen eines weiteren Versicherungsfalles war ab dem 1.8.2013 beim Kläger die Schwerverletzteneigenschaft eingetreten.

Mit Bescheid vom 3.11.2016 ließ die Beklagte die Rente des Klägers nach dem Versicherungsfall vom 0.0.2001 ab dem 1.8.2013 wieder aufleben. Die gezahlte Abfindungssumme rechnete die Beklagte gem. § 77 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) auf die laufenden Rentenzahlungen an. Dabei zog sie von der Abfindungssumme einen fiktiven Rentenanspruch für die Zeit vom 1.3.2006 bis zum 31.7.2013 in Höhe von 19.180,39 Euro ab. In diesem Betrag waren die jährlich wiederkehrenden Rentenanpassungen nach § 95 SGB VII nicht enthalten. Nach Abrechnung dieses Betrages blieb ein anzurechnender Betrag von 27.368,69 Euro übrig. Mit der Hälfte der ab dem 1.8.2013 wieder laufenden monatlichen Rentenzahlungen rechnete die Beklagte diesen Betrag ab.

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 11.11.2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass beim Abzug des fiktiven Rentenbetrages die jährlich wiederkehrenden Rentenanpassungen hätten berücksichtigt werden müssen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.3.2017 wies die Beklagte den Widerspruch des KlÃ[…]


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