VERWALTUNGSGERICHT TRIER
Az.: 2 K 1223/01.TR
Urteil vom 28.05.2002
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Friedhofsgebühren hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2002 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid für die Inanspruchnahme von Leistungen der Friedhofsverwaltung.
Mit Bescheid vom 05. August 1998 forderte die Beklagte für die jährliche Überprüfung der Grabmalstandsicherheit des Wahlgrabes bis zum Ablauf der Nutzungszeit 34,50 DM und für den Abbau und die Entsorgung des auf dem Wahlgrab aufgestellten Grabmals sowie der Einfassung und Abdeckung nach Ablauf der Nutzungszeit 195,00 DM. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, im Voraus könnten solche Gebühren nicht erhoben werden. Sie oder ihre Familie werde den Abbau und die Entsorgung des Grabmals selbst durchführen und den Stein in privaten Besitz nehmen, sodass die Dienstleistung nicht in Anspruch genommen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2001 wies der Rechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch mit der Begründung zurück, nach den einschlägigen Satzungen der Beklagten sei die Zurechenbarkeit der Inanspruchnahme maßgebend. Danach werde die Gebühr mit der Aufstellung des Grabmals erhoben. Unter den Gesichtspunkten der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität sei eine solche Regelung angebracht, weil typischerweise nach Ablauf von 20 oder 25 Jahren der Pflichtige oft schwer zu ermitteln sei und es den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche, dass die angebotene Dienstleistung der Friedhofsverwaltung regelmäßig von den Angehörigen in Anspruch genommen werde.
Dagegen richtet sich die am 06. September 2001 erhobene Klage, zu deren Begründung die Klägerin geltend macht, es bestehe kein vernünftiges Inter[…]