Eine Schweigegeldvereinbarung die verhindern soll, dass die an einer Straftat (hier Steuerhinterziehung)beteiligten Personen keine Selbstanzeigen vornehmen, ist sittenwidrig und nichtig. Eine Gegenleistung für das Stillschweigen über strafbare Handlungen führt dann nicht zur Sittenwidrigkeit, wenn die Gegenleistung der Schadlosstellung oder Wiedergutmachung dient; die Grenze zur Sittenwidrigkeit ist jedoch überschritten, wenn derjenige, der Stillschweigen bewahren soll, die Situation in gewinnsüchtiger Weise ausnützt, beispielsweise indem er die Gegenseite unter Druck setzt, um nicht bestehende oder in einem gerichtlichen Verfahren in dieser Höhe nicht durchsetzbare Ansprüche zu verwirklichen (OLG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2011, Az: 6 U 1182/00).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Düsseldorf Az: I-1 W 23/07 Beschluss vom 27.06.2007 Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg in dem am 19. April 2007 verkündeten Urteil (8 O 461/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Kosten des […]