OLG Celle – Az.: 14 U 96/17 – Urteil vom 20.03.2018
Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 1. Juni 2017 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 77.700,00 € als Vorschuss nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 32.700,00 € seit dem 22. Januar 2014 und auf weitere 45.000,00 € seit dem 11. Oktober 2014 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.618,02 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 13 % den Klägern und zu 87 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung eines Vorschusses zur Durchführung von Sanierungsarbeiten sowie auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem der Beklagte für die Kläger einen Anbau in Holzrahmenbauweise inklusive Dacheindeckung errichtet hatte. Der Beklagte putzte den Altbau an den Neubau an.
Den Außenputz führte ein Drittunternehmen, die Malerfirma H, aus.
Die Grundlage der Tätigkeiten des Beklagten bildete sein Angebot vom 16. Januar 2009 über 92.380,89 € (K1). Rund 3,5 Jahre nach Stellung der Schlussrechnung begann sich der Laminatboden in der Küche zu verziehen.
Der von den Klägern privat beauftragte Gutachter F stellte in seinem Gutachten vom 24. September 2013 als Ursache für Vorgefundene Bauteilfeuchtigkeit zum einen eine von den Arbeiten des Beklagten unabhängige Leckage sowie zum anderen Fehler des Beklagten bei der Errichtung der Außenwände fest (K3). Den Aufwand zur Sanierung der Außenwände bezifferte er auf ca. 54.500,00 € brutto (S. 37 der Anlage K3). Der Sachverständige stellte den Klägern für seine Tätigkeit 4.618,02 € in Rechnung.
Die Aufforderung der Kläger vom 31. Juli 2013 zur Beseitigung der Mängel binnen drei Wochen (K5) wies der Beklagte unter dem 20. August 2013 zurück (K6).
Die Kläger haben erstinstanzlich behauptet, der Beklagte habe abweichend von den angebotenen diffusionsoffenen DWD-Platten O[…]