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Wirbt ein Unternehmen mit einer „Frei Haus Lieferung“ der Waren, versteht der jeweilige Verbraucher hierunter, dass die Waren kostenlos geliefert werden, ohne dass ihm weitere Verpackungskosten oder ein Mindermengenzuschlag berechnet wird. Stellt ein Unternehmen trotz der Werbung mit einer „Frei Haus Lieferung“ dem Verbraucher weitere Verpackungskosten oder einen Mindermengenzuschlag in Rechnung, so handelt es wettbewerbswidrig (OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2010, Az: 4 U 32/10).[…]
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