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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung (betriebsbedingte) – trotz Leiharbeitereinsatzes

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LArbG Berlin-Brandenburg
Az.: 12 Sa 2468/08
Urteil vom 03.03.2009

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 15.10.2008 – 6 Ca 1307/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
Die Beklagte betreibt ein Entsorgungsunternehmen mit mehreren Betriebsstätten. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Der zum Zeitpunkt der Kündigung 40 Jahre alte, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger begann bei ihr im Februar 1999 ein Arbeitsverhältnis als Fahrer/Lader. Er war eingesetzt am Standort Ludwigsfelde. Bei der Beklagten wurden über den Standort Ludwigsfelde Transporte für die Entsorgung der Anlagen Schwedt/Eberswalde/Lichterfeld unter Verwendung eines Transportfahrzeugs durchgeführt. Weiterhin erbrachte die Beklagte über diesen Standort Speiserestesammlungen unter Einsatz von 2 Sammelfahrzeugen.
Die Beklagte beschäftigt in ihrer Betriebsstätte Ludwigsfelde ständig Leiharbeitnehmer. In der Zeit zwischen dem 15. Juni und dem 5. September 2008 waren dort täglich mindestens 1 und maximal 8 Leiharbeitnehmer in der Tätigkeit von Fahrern beschäftigt. Durchschnittlich waren in diesem Zeitraum 4 bis 5 Leiharbeitnehmer täglich als Fahrer eingesetzt.
Am 18. Juni 2008 hörte die Beklagte den für ihre Betriebsstätte Ludwigsfelde zuständigen Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Mit Schreiben vom 19. Juni 2008, bei der Beklagten am 23. Juni 2008 eingegangen, widersprach der Betriebsrat unter Hinweis auf die im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer. Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich zum 30. September 2008. Gleichzeitig kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Fahrers K. und erneut auch die Arbeitsverhältnisse der Fahrer M. und St., nachdem das Arbeitsgericht zuvor die diesen beiden Mitarbeitern bereits zum 31. Januar 2008 ausgesprochenen Kündigungen für unwirksam erklärt hatte. Ausweislich der von der Beklagten für die Fahre[…]


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