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Besichtigungsrecht des Vermieters während Corona-Pandemie

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AG Ludwigshafen – Az.: 2i C 228/20 – Urteil vom 29.03.2021

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im I. Obergeschoss rechts, bestehend aus 2 Zimmern, einer Küche und einem Bad, mit der Bezeichnung Nr. 4, in … zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Beklagte erhält eine Räumungsfrist bis 31.08.2021.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beendigung des zwischen ihnen bestandenen Mietverhältnisses.

Der Beklagte ist seit 18 Jahren Mieter der im Tenor genannten Wohnung. Die Klägerin trat auf Vermieterseite in das Mietverhältnis ein.

Am 19.02.2020 überprüfte der Monteur … von der Firma … in der Wohnung des Beklagten den Satellitenempfang auf eine Fehlfunktion hin und meldete danach zurück, es würde sich um eine sogenannte „Messie-Wohnung“ handeln. Die Firma … erklärte daraufhin gegenüber der Klägerin, keine neuen Aufträge in dieser Mietsache mehr anzunehmen. Die Klägerin begehrte deshalb Zutritt zu der Wohnung des Beklagten durch ihren Geschäftsführer Herrn … zur Überprüfung, ob und inwiefern eine „Messie-Wohnung“ vorliege. Die Klägerin gab dem Beklagten mit Schreiben vom 17.04.2020 mehrere mögliche Besichtigungstermine zur Auswahl vor. Der Beklagte meldete sich am 16.04.2020 telefonisch bei der Klägerin und teilte mit, er sei erkrankt und könne wegen der coronabedingten Kontaktsperren den Termin nicht wahrnehmen. Die Klägerin setzte am 05.05.2020 eine Frist bis zum 12.05.2020 zur Mitteilung eines neuen Besichtigungstermins, der bis zum 19.05.2020 durchgeführt werden sollte. Mit Schreiben vom 17.05.2020 antwortete der Beklagte, er werde die nächsten Wochen zur Erholung verbringen. „Man sollte des guten Willens wegen einen Termin im Juli machen.“ (Anl. K3, Bl. 10 d.A.). Der Klägervertreter bat mit Schreiben vom 19.05.2020 um Benennung eines konkreten Termins. Die bis 31.05.2020 gesetzte Frist verlief fruchtlos. Am 04.06.2020 erhob die Klägerin Klage auf Duldung des Zutritts. Am 09.07.2020 erging antragsgemäß Versäumnisurteil (Az. 2i C 120/20). Mit Schreiben vom 24.07.2020 kündigte der Klägervertreter die Besichtigung der streitgegenständlichen Wohnung an. Mit Schreiben vom 07.08.2020 schlug er 3 Besichtigungstermine vor und kündigte gleichzeitig Vollstreckungs[…]


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