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Ehescheidungsfolgenvereinbarung kurz vor Eheschließung – Sittenwidrigkeit

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AG Bottrop – Az.: 13 F 184/17 – Beschluss vom 22.08.2018

1. Die am … vor dem Standesamt C unter der Eheregisternummer … geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Stadt N (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.049,10 Euro monatlich auf dem vorhandenen Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. 06. 2017, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8.861,22 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der D1-AG für den Neubestand (01.10), bezogen auf den 30. 06. 2017, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,4945 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. 06. 2017, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der C1 (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 158,49 Euro monatlich auf einem zu begründenden Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. 06. 2017, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem E a. G. (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5.164,38 Euro  nach Maßgabe der Ordnung für die interne Teilung, bezogen auf den 30. 06. 2017, übertragen.

3. Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 950,00 EUR bis einschließlich August 2027 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

In Bezug auf die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt wird die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.

4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 1/3 und der Antragsteller zu 2/3.

Der Verfahrenswert für die Scheidung wird festgesetzt auf 14.850,00 EUR.

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf 7.425,00 EUR

Der Verfahrenswert für den Unterhalt wird festgesetzt auf 11.472,00 EUR.
Gründe
Ehe[…]


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