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Nicht jeder geschäftliche oder persönliche Kontakt lässt bereits befürchten, dass ein Sachverständiger einen gerichtlichen Gutachtenauftrag nicht mehr objektiv und unvoreingenommen bearbeiten kann. So lässt weder die Begegnung auf Fachkongressen noch der wissenschaftliche Austausch, etwa durch die Lieferung eines Beitrages für eine von dem Sachverständigen verantwortete Anthologie, für sich genommen den Rückschluss zu, der Sachverständige habe nicht mehr die nötige Distanz zur kritischen Beurteilung der Tätigkeit eines Kollegen OLG Dresden, Beschluss vom 22.02.2010, Az: 4 W 151/10).[…]
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