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Rechtsanwälte Kotz GbR

Forstarbeit beschädigt Schlepper – Arbeitnehmerhaftung

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Bundesarbeitsgericht
Az: 8 AZR 480/95
Urteil vom 17.07.1997

Anmerkung des Bearbeiters
Beachten Sie auch unsere Übersichtsseite zur Arbeitnehmerhaftung!

Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in voller Höhe den Schaden zu ersetzen, der diesem durch vollständige Zerstörung seines bei Forstarbeiten eingesetzten Schleppers entstanden ist.
Der Kläger ist seit 1987 beim beklagten Land als Forstarbeiter beschäftigt. Ab Oktober 1993 stellte er seinen Universalschlepper gegen eine vom Land vorgegebene Stundenvergütung von 39,00 DM zur Verfügung. Damit sollten die Kosten für Kraftstoff, Schmiermittel, Fette, Verschleißteile und Reparaturen abgedeckt werden. Eine Vollkaskoversicherung schloß der Kläger für seinen Schlepper nicht ab. Für den 40stündigen Einsatz seiner Zugmaschine bei Forstarbeiten bis Januar 1994 erhielt er von der Beklagten 1.560,00 DM.
Am 20. Januar 1994 wurde der Schlepper des Klägers beim Ziehen eines Baumes vollständig zerstört. An diesem Tag mußte der Kläger zusammen mit sechs weiteren Forstarbeitern an einem Hang mit 70 % Steigung mit Hilfe der Seilwinde des Schleppers Bäume bergwärts ziehen. Aus Sicherheitsgründen dürfen Bäume in solcher Lage nicht gefällt, sondern müssen umgezogen werden. Die Überprüfung des Unfalls ergab, daß der vom Kläger bediente Schlepper wegen des starken Frostes auf einem Waldweg mit geringer Breite trotz vorschriftsmäßiger Arbeitsweise nicht sicher positioniert werden konnte und durch einen umgezogenen Baum ins Rutschen gebracht wurde. Die für die Aufnahme des Unfalls zuständige Forstdirektion Freiburg berichtete der schadensbearbeitenden Forstdirektion Stuttgart, der Kläger habe „korrekt gehandelt, es könne ihm allenfalls leichteste Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weil Seilarbeiten am Steilhang generell gefährlich seien … “
Der Beklagte ersetzte dem Kläger „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ 35.611,49 DM. Diesen Betrag errechnete der Beklagte mit 70 % des Gesamtschadens von 50.873,55 DM, der sich aus Wiederbeschaffungswert, Bergungs- und Schadenfeststellungskosten abzüglich des Restwertes zusammensetzt. Dem Kläger wurde vom Beklagten mitgeteilt, daß über den Schlepper ein Mietvertr[…]


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