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Wird zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ein Wettbewerbsverbot vereinbart, welches einen verbindlichen und einen unverbindlichen Teil enthält, so steht dem Arbeitnehmer die Karenzentschädigung bereits zu, wenn er sich lediglich an den verbindlichen Teil des vereinbarten Wettbewerbsverbots hält (BAG, Urteil vom 21.04.2010, Az.: 10 AZR 288/09). Der Arbeitnehmer muss das Wettbewerbsverbot mithin nicht insgesamt beachten um einen Anspruch auf die Karenzentschädigung zu haben.[…]
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