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Mieter müssen ihre Einwendungen gegen Nebenkosten-/Betriebskostenabrechnungen innerhalb von 12 Monaten ab Zugang der Abrechnung erheben, selbst wenn sie die Einwendungen bereits zu früheren Abrechnungen erhoben haben (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az.: VIII ZR 185/09). Versäumt der Mieter die Erhebung einer Einwendung, so kann er sich nicht darauf berufen, dass er bereits früher die gleichen Einwendungen erhoben hat.
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