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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall mit Kind – Verantwortlichkeit und Einsichtsfähigkeit des Kindes

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OLG Schleswig
Az: 9 U 63/01
Urteil vom: 18.12.2002

Tatbestand:

Der zum Unfallzeitpunkt acht Jahre alte Kläger mit dem Fahrrad einen gepflasterten in die F. einmündenden und von dieser durch eine abgesenkte Bordsteinkante abgegrenzten Verbindungsweg. Ohne anzuhalten fuhr er auf die Fahrbahn der F. und geriet dabei unter den von rechts kommenden LKW der Beklagten zu 2. und wurde schwer verletzt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung führte zur Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 2. und zu 3. (Halter und Haftpflichtversicherer).
Gründe:
Ein dem Kläger zurechenbares fahrlässiges Mitverschulden (§§ 9 StVG, §§ 254 Abs. 1 i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.) liegt nicht vor. Zur Überzeugung des Senats hatte der seinerzeit achtjährige Kläger nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von 828 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Er verfügte nicht über die intellektuelle Fähigkeit, die ihn in den Stand versetzt hätte, das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen. Die Materialien zur Neufassung des § 828 Abs. 2 BGB, wonach Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für Schäden im Zusammenhang von Unfällen mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht verantwortlich sind (Ausnahme nur für Vorsatztaten von Kindern, die das 7. Lebensjahr vollendet haben), tragen neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung, die zu einer Verneinung der Einsichtsfähigkeit des Klägers führen. Danach entspricht es mittlerweile gesicherten Erkenntnissen der Entwicklungspsychologie, dass es Kindern regelmäßig bis zum 10. Lebensjahr nicht möglich ist, Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen, und dass einer Haftung kindliche Eigenheiten wie Lauf- und Erprobungsdrang, Impulsivität, Affektreaktionen, mangelnde Konzentrationsfähigkeit und gruppendynamisches Verhalten entgegen stehen (so insbesondere BT-Drucks 14/7752 S. 16; vgl. dazu auch Hentschel, NZV 2002, 433 <442>). Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, dass sich diese Erkenntnisse mit denen decken, die der Senat – was in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist – in dem Verfahren 9 U 36/95 aufgrund sachverständiger Begutachtung gewonnen hat. Der Senat legt daher zugrunde, dass auch bei „Altfällen“, die nach 828 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. zu beurteilen sind, in aller Regel die Eins[…]


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