BGH
Az.: IV ZR 320/12
Beschluss vom 11.12.2013
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2012 zugelassen.
Das vorgenannte Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 39.880,88 €
Gründe
I. Der bei der Beklagten unfallversicherte Kläger verlangt eine höhere Versicherungsleistung nach einem am 30. Dezember 2004 erlittenen
Symbolfoto: DRF Luftrettung
, der bei ihm unstreitig zu einem Dauerschaden an der linken Schulter geführt hat. Die Beklagte hat dem Kläger vorgerichtlich unter Zugrundelegung einer Invalidität von 1/5 des in der vereinbarten Gliedertaxe ausgewiesenen Armwertes von 70% (§ 2 Nr. 1.2 a AUB 1 99-L) 21.474,32 € gezahlt. Der Kläger beansprucht weitere 39.880,88 €, die er als zusätzliche Versicherungsleistung unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 3/7 des Armwertes errechnet hat.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der gerichtlich bestellte Sachverständige, der einen Invaliditätsgrad von 1/10 des Armwertes ermittelt hat, und – ihm folgend – das Landgericht hätten nicht ausreichend berücksichtigt, dass bei teilweiser Einschränkung der Beweglichkeit eines Schultergelenks der Invaliditätsgrad nur anhand dieser Einschränkung bestimmt werden müsse und eine verbliebene Funktionsfähigkeit körperfernerer Teile des Arms nicht zu berücksichtigen sei (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2007 – IV ZR 178/06, VersR 2008, 483 Rn. 4; Senatsurteil vom 24. Mai 2006 – IV ZR 203/03, VersR 2006, 1117 Rn. 18 ff.; vgl. a[…]