LAG Mainz
Az.: 5 Sa 72/14
Urteil vom 15.05.2014
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 7. November 2013, Az. 9 Ca 2032/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Arbeitsunfall.
Der 1953 geborene Kläger war seit 01.06.2006 bei der Beklagten als Produktions-mitarbeiter beschäftigt. Am 03.07.2006 erlitt er bei seiner Arbeit an einer Punktschweißanlage einen Arbeitsunfall, den die zuständige Berufsgenossenschaft anerkannt hat. Der Kläger erlitt schwere Quetschverletzungen an beiden Händen.
Der Kläger nahm zunächst die Herstellerin der Maschine auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz vor dem Landgericht D-Stadt (Az. 1 O 94/08) in Anspruch. Mit Schriftsatz vom 26.08.2008 verkündete er der Beklagten den Streit, die dem Rechtsstreit auf seiner Seite beigetreten ist. Am 31.07.2012 schloss er mit der Herstellerin vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az. 21 U 74/10) einen gerichtlich protokollierten Vergleich. Die Herstellerin verpflichtete sich, ihm ohne Anerkennung einer Rechtspflicht € 25.000,00 zur Abgeltung sämtlicher gegen sie gerichteter Ansprüche aus dem Unfall zu zahlen. Außerdem wurde festgehalten, dass etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte (dort: Streithelferin) vom Vergleich nicht berührt werden.
Mit der vorliegenden Klage vom 29.05.2013 begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Er macht geltend, die Beklagte hafte neben der Herstellerin für weitere Schmerzensgeldansprüche. Wegen bedingten Vorsatzes greife der Haftungsausschluss nach §§ 104, 105 SGB VII nicht.
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.11.2013 (dort Seite 2-8) Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld, de[…]