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Rechtsanwälte Kotz GbR

Lohneinbehalt aufgrund von Minusstunden

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Landesarbeitsgericht Rheinand-Pfalz
Az: 5 Sa 579/13
Urteil vom 03.04.2014

Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. November 2013, Az. 12 Ca 1434/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechtigung eines Lohneinbehalts aufgrund von Minusstunden.
Der 1963 geborene Kläger war vom 01.10.2011 bis 31.01.2013 bei der Beklagten als Arbeiter/Gärtner/Hausmeister zu einem Bruttomonatslohn von € 900,00 mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden beschäftigt. Er ist ggü. einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.10.2011 haben die Parteien ua. folgendes vereinbart:
㤠4
Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Übung.
Etwa anfallende Überstunden werden auf einem Überstundenkonto angesammelt und werden nach Absprache mit der Firmenleitung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange in Zeiten mit geringerem Arbeitsanfall durch Freizeit abgegolten.

§ 7
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Ansprüche auf Vergütung von Mehr-, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeiten sind innerhalb von 2 Monaten nach Abrechnung für den Monat geltend zu machen, in dem die betreffenden Arbeiten geleistet worden sind.
Sofern die Ansprüche innerhalb der Frist nicht geltend gemacht worden sind, verfallen sie.
…“
Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung der Beklagten vom 31.12.2012 zum 31.01.2013. Der Kläger war vom 02.01. bis 31.01.2013 arbeitsunfähig erkrankt.
Im Laufe des Arbeitsverhältnisses liefen insgesamt 111 Minusstunden auf. Dies stellte die Beklagte bei einer Überprüfung der handschriftlich gefertigten Stundenzettel fest, die für jeden Monat von einem Mitarbeiter der Beklagten geführt und von diesem sowie vom Kläger durch Unterschrift bestätigt worden sind. Die Beklagte erstellte am 23.01.2013 neue Lohnabrechnungen für die Monate November und Dezember 2012 und zog die 111 Minusstunden mit einem Stundenlohn von € 8,18 brutto vom Festlohn ab. Außer[…]


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