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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: 20 U 55/12
Urteil vom 19.02.2013

Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 21. März 2012 wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, im geschäftlichen Verkehr mit Äußerungen von Kunden über Zahnersatzprodukte des Unternehmens außerhalb der Fachkreise zu werben, wenn dies dergestalt geschieht, dass im Rahmen eines Internetauftritts ein als Hyperlink ausgestaltetes Werbebanner  – wie aus der diesem Urteil beigefügten Anlage ersichtlich – präsentiert wird, bei dem über die Verlinkung Äußerungen von Kunden über Zahnersatzprodukte des Unternehmens aufgerufen werden können, die im Rahmen eines anderen Internetauftritts aufgeführt sind, ohne dass dort sämtliche Kundenbewertungen aufgeführt werden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe
Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers gehört die Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen. Ihm gehören über 1600 Mitglieder an, darunter alle Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern und etwa 400 Verbände.
Die Beklagte ist eine Dentalhandelsgesellschaft. Sie unterhält mehrere Dentallabore, vorwiegend in C., in denen sie Zahnersatz für den deutschen Markt fertigen lässt. Unter der Internetadresse „www.z…de“ unterhält sie einen Internetauftritt, in dem sie ihre Leistungen unter anderem mit der Bewertung durch Kunden bewirbt. Das mit „Kundenauszeichnung e. “ gekennzeichnete Feld weist eine Bewertungszahl aus, die zudem durch eine Reihe von goldfarbenen Sternen verbildlicht wird, wobei Bruchteile von Zahlen zu einem teilweise abgeschnittenen Stern führen. Dabei bilden fünf Sterne das Maximum. Die Bewertung ist mit dem Zusatz „Garantiert echte Kundenmeinungen“ versehen. Am 3. August 2011 wurde eine „Kundenbewertung“ von „4,6 / 5“ ausgewiesen, unterhalb der Sterne fand sich eine mit „Bin sehr zufriedenen“ beginnende Bewertung. Durch Anklicken des Feldes gelangt man auf die Seite der e. Ltd., wo die Bewertungen[…]


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