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Eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann sich als Wohnraumvermieter für ein berechtigtes Interesse an einer Mietvertragskündigung auch auf den Nutzungsbedarf für eine ihr „nahestehende“ juristische Person stützen, wenn diese öffentliche Aufgaben für sie erfüllt (BGH, Urteil vom 09.05.2012, Az: VIII ZR 238/11).[…]