OLG Nürnberg – Az.: 15 W 2060/13 – Beschluss vom 23.01.2014
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Hersbruck vom 23.8.2013 aufgehoben.
II. Die Tatsachen, die zur Erteilung des von den Beteiligten zu 1) und 2) beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet. Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Hersbruck wird insoweit angewiesen, einen Erbschein zu erteilen, der die Beteiligten zu 1) und 2) als Miterben zu 1/2 ausweist.
II. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 190.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der kinderlose, verwitwete Erblasser ist am 6.5.2013 verstorben; seine Ehefrau, mit der er seit 23.12.1960 verheiratet war, ist am 17.1.2013 vorverstorben. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Geschwister des Erblassers; die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Kinder der vorverstorbenen Ehefrau.
Es liegt ein von den Ehegatten privatschriftlich errichtetes gemeinschaftliches Testament vom 20.1.2009 vor, das folgenden Inhalt hat:
„W. 20.1.2009 … Testament:
Eheleute R. und M. G.
Geb. … Geb. …
Bei Ableben von einer der Ehegatten:
Für Einen der Hinterbliebenen: Bestimmen wir das die Wohnung W, …, und vorhandenes Bargeld bekommt der Hinterbliebene.
Sollten wir Beide gleichzeitig versterben bekommt zu gleichen Teilen Sohn E. B. gb. … und Tochter V. M. geb. … den hinterlassenen Besitz.
M. G. geb. …
R. G.“
Am 24.7.2013 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) einen Erbschein, wonach der Erblasser aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 20.1.2009 von ihnen je zu 1/2 beerbt worden sei.
Mit Beschluss vom 23.8.2013 hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – Hersbruck den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Erblasser von den Beteiligten zu 3) und 4) als gesetzliche Erben beerbt worden sei. Das gemeinschaftliche Testament regele nur den ersten Erbgang sowie den Fall des zeitgleichen oder kurz hintereinander eintretenden Todes der Testierenden; letzteres sei vorliegend jedoch nicht gegeben.
Gegen diesen, den Beteiligten zu 1) und 2) am 27.8.2013 zugestellten Beschluss richtet sich ihre mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 30.9.2013 erhobene Beschwerde, die am selben Tage beim Amtsgericht einging. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass der angefochtene Beschluss inhaltlich unzutreffend sei, da sich die Erbfolge nach dem g[…]