Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Entfall Fahrverbot bei lange zurückliegendem Pflichtverstoß

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Hamm
Az.: 4 Ss 21/08
Beschluss vom 07.02.2008

Die Revision wird als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass das angeordnete Fahrverbot entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 23. Mai 2006 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt und zugleich ein dreimonatiges Fahrverbot gegen ihn verhängt. Seine Berufung gegen dieses Urteil hat das Landgericht verworfen. Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützte Revision.
II.
Das Rechtsmittel hat lediglich insofern Erfolg, als es sich gegen das Fahrverbot richtet. Im Übrigen wird die Revision als offensichtlich unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
III.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Verhängung des Fahrverbotes Folgendes ausgeführt:
„Die Anordnung des Fahrverbots von drei Monaten begegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie als Warnungs- und Besinnungsstrafe für den mittlerweile zweieinhalb Jahre zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet ist.
Das Fahrverbot ist als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Nach einem längeren Zeitablauf verliert der spezialpräventive Zweck eines Fahrverbots seine eigentliche Bedeutung, so dass nur noch der Charakter als Sanktionsinhalt übrig bleibt (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 23.07.2007 – 2 Ss 224/07 -).
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22.10.2001 – 5 StR 439/01 – (zfs 2004, 133 f) ausgeführt, dass die Anordnung eines Fahrverbotes als Warnungs- und Besinnungsstrafe für einen über ein Jahr und neun Monate zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet sei. Der vom Bundesgerichtshof für […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv