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Prüfungsfreie Neuerteilung nach Fahrerlaubnisentziehung

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VG Düsseldorf – Az.: 6 K 12031/17 – Urteil vom 22.03.2018

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 5.165,60 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der 1966 geborene Kläger begehrt mit seiner Klage die prüfungsfreie Neuerteilung seiner im Jahr 1999 entzogenen Fahrerlaubnis der Klassen A1, A2 und BE.

Das Amtsgericht E. entzog dem Kläger mit Urteil vom 25. Oktober 1999 (3 Cs 87 Js 596/99), rechtskräftig seit dem 23. Februar 2000, wegen Trunkenheit im Verkehr (BAK von 2,38 Promille) die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von drei Monaten an.

Am 16. Februar 2005 erwarb der Kläger in Tschechien eine Fahrerlaubnis der Klasse B. In dem Führerschein wird E. als Wohnort des Klägers aufgeführt.

Am 3. Oktober 2016 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, C1, C1E und L. Unter dem 13. Oktober 2016 wies der Beklagte darauf hin, dass die eingereichte Sehtestbescheinigung lediglich für die Beantragung der Fahrerlaubnisklassen A, B und BE und nicht auch für die Klassen C1 und C1E reiche. Zudem werde die Neuerteilung vom Bestehen einer theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung abhängig gemacht, da der Kläger seit über zehn Jahren nicht mehr berechtigt sei, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen.

Der Kläger führte daraufhin aus, dass er vom 16. Februar 2005 bis zum 15. Februar 2015 aufgrund der ihm ordnungsgemäß erteilten Fahrerlaubnis der Republik Tschechien berechtigt gewesen sei, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen. Er habe in Tschechien, wo er zeitweise gewohnt habe, eine theoretische und praktische Fahrprüfung abgelegt.

Mit Bescheid vom 12. Januar 2017 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger die Ablegung der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung an. Es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht mehr besitze. Der[…]


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