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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung: Rohrbruchschaden in einer Fußbodenheizung

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OLG Köln, Az: 9 U 85/04, Urteil vom 25.01.2005
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.04.2004 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 337/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Symbolfoto: style-photographs / Bigstock

I. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung für das Objekt G.-T.-Straße xx in L. abgeschlossen. Dem Versicherungsverhältnis liegen die VGB 88 zugrunde. Versichert sind u.a. Leitungswasserschäden, wobei ein Risikozuschlag „für Warmwasser-Fußbodenheizung oder ähnliche, in Decken, Fußböden oder Wänden verlegte Strahlungsheizung“ vereinbart wurde (vgl. Bl. 10 GA). Ende 1998 kam es zu einem Rohrbruch in der unter einem Marmorboden im Wohnzimmer verlegten Fußbodenheizung. Eine Leckstelle war 2 bis 3 Meter von der Terrassentür entfernt, eine weitere befand sich in der Nähe der Tür. Nachdem der Kläger den Schaden bei der Beklagten gemeldet hatte, beauftragte diese das Ingenieurbüro „C.-Team“ mit der Ortung der Leckstellen. Die Mitarbeiter des Unternehmens nahmen etwa 1,5 qm des Marmorbodens im Wohnzimmer auf und legten in dem Bereich die Heizungsleitungen frei.

Daraufhin ließ der Kläger im Wohnzimmer die gesamten Fußboden-Rohrleitungen und den Estrich erneuern sowie den Marmor durch einen anderen Naturstein ersetzen. Die Beklagte zahlte außergerichtlich auf den Schaden einen Betrag von 4.594,76 DM und lehnte eine weitergehende Entschädigung mit Schreiben vom 30.07.1999 ab.

Mit der Klage verlangt der Kläger Entschädigung für die von ihm aufgewandten Kosten, soweit sie über den regulierten Betrag hinausgehen, insgesamt 61.815,74 EUR (120.901,08 DM).

Im einzelnen handelt es sich um Aufwendungen für Malerarbeiten (4.852,16 DM), Schreiner- und Abdichtungsarbeiten (8.137,28 DM), Elektroarbeiten (2.249,36 DM), Fußbodenheizungs- und Estricharbeiten (35.261,03 DM), Marmorarbeiten (46.400,00 DM), Ingenieurarbeiten (16.857,62 DM) sowie Arbeiten eines Arch[…]


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