BGH
Az.: XI ZR 197/01
Urteil vom 07.05.2002
Vorinstanzen: OLG Bamberg – LG Hof
Leitsatz:
Eine Bank kommt ihrer Verpflichtung aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbindungen für Wertpapiergeschäfte, den Kunden über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen zu benachrichtigen, nur dann in ausreichendem Maße nach, wenn der Mitteilung unmißverständlich zu entnehmen ist, daß das Optionsrecht mit Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist möglicherweise ersatzlos erlischt und ohne einen rechtzeitigen Verkauf oder die fristgerechte Ausübung des Optionsrechts ein etwaiger Wert verloren geht.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2002 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. März 2001 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 20. Januar 2000 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 8.709 nebst 4% Zinsen seit dem 1. September 1997 zu zahlen.
Die Rechtsmittel des Klägers im übrigen und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie ihn nicht auf den bevorstehenden Verfall von Optionsscheinen hingewiesen habe. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten, einer Direktanlagebank, ein Depotkonto sowie ein Kontokorrentkonto zur Verrechnung von Wertpapiergeschäften. Vertragsbestandteil waren die „Sonderbedingungen für das Discount Brokerage“ (künftig: Sonderbedingungen). Deren Nr. 15 Abs. 2 lautet: „Options- und Wandlungsrechte Über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen oder Wandlungsrechten aus Wandelschuldverschreibungen wird die Bank den Kunden mit der Bitte um Weisung benachrichtigen, wenn auf den Verfalltag in den „Wertpapier[…]