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Umgangsrecht von Großeltern mit Enkeln

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OLG Hamm
Az: II-8 WF 27/11, 8 WF 27/11
Beschluss vom 23.02.2011

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller, mit der sie sich gegen die Versagung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Bewilligung eines Umgangsrechtes mit dem Kind ….. wenden, ist gem. §§ 127 Abs. 2 ZPO, 76 Abs. 2 FamFG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Rechtsverfolgung der Antragsteller kommt keine hinreichende Erfolgsaussicht zu, § 114 ZPO.
Grundsätzlich haben Großeltern gemäß § 1685 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient, was positiv festzustellen ist. Allerdings wird gemäß § 1626 Abs. 3 BGB zu Gunsten von Großeltern vermutet, dass der Umgang ihres Enkels mit ihnen zum Wohl des Kindes gehört. Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich das Kind T unstreitig bis etwa Mitte des Jahres 2010 wöchentlich in der Zeit von Montagmorgen bis Dienstagabend bei ihnen aufgehalten hat. Jedoch stimmt der Senat mit dem beteiligten Jugendamt darin überein, dass im gegenwärtigen Zeitpunkt das erst 4 ½ jährige Kind T durch die Einräumung eines eigenen – zusätzlichen – Umgangsrechtes mit seinen Großeltern in jeder Woche für 2 Tage neben dem bestehenden Umgangsrecht seines Vaters überfordert wäre. In dem vorausgegangenen Umgangsverfahren 5 F 189/09 AG Coesfeld wurde durch das Amtsgericht Coesfeld ein Umgangsrecht des Kindesvaters alle 2 Wochen von samstags 9:00 Uhr bis sonntags abends 18:00 Uhr festgelegt, nachdem eine zuvor bestehende Umgangsregelung alle 2 Wochen in der Zeit von Freitag 16:00 Uhr bis Montag 18:00 Uhr sowie alle 14 Tage vom Montag 11:00 Uhr bis Dienstag 18:00 Uhr – wobei sich T in dem letztgenannten Zeitraum bei den antragstellenden Großeltern aufhielt – an ständigen Änderungswünschen der Beteiligten sowie erfolgten Modifizierungen und damit zusätzlich entstehenden immer neuen Streitpunkten zwischen den Beteiligten gescheitert war. In dem vorgenannten Verfahren auf Abänderung des Umgangsrechtes hat sich gezeigt, dass sich die jeweiligen Großeltern in starkem Maße in die elterlichen Auseinandersetzungen betreffend den Umgang mit dem Kind T[…]


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