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Verkehrsunfall – Verweisung auf Reparatur in freier Werkstatt

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AG Düsseldorf
Az: 23 C 9440/09
Urteil vom 28.7.2010

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 28.07.2010 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 392,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 17.07.2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltsgebührenansprüchen des Rechtsanwalts … , in Höhe von 70,20 Euro netto freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Ohne Tatbestand gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO,
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 392,13 Euro aus §§ 7, 18 StVG in Verbindung mit §§ 249 ff, BGB.
Die Haftung der Beklagten für die Ansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfallereignis vom 29.05.2009 in Düsseldorf zwischen dem Taxifahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen … und dem bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeug der Frau … aus Düsseldorf mit dem amtlichen Kennzeichen … ist dem Grunde nach unstreitig. Streitig ist lediglich, ob die Beklagte berechtigt war, die gutachterlich kalkulierten Kosten der Reparatur in einer markengebunden Fachwerkstatt auf die von der Beklagten behaupteten Sätze einer freien Werkstatt und um die Verbringungskosten (Insgesamt 302,13 Euro) zu kürzen.
Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, we[…]


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