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Teilzeitbeschäftigungsgesetz – Arbeitszeitverringerung

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Landesarbeitsgericht München
Az: 2 Sa 1140/07
Urteil vom 08.05.2008

In dem Rechtsstreit hat die Zweite Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2008 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 30.10.2007 – 20 Ca 4743/07 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf eine Reduzierung seiner Arbeitszeit von 40 auf 36 Stunden bei einer Verteilung von Montag bis Donnerstag je neun Stunden hat.

Die Beklagte ist eine Anbieterin von Software für technisch-naturwissenschaftliche Berechnungen und modellbasierende Konstruktion und beschäftigt in ihrem M. Betrieb etwa 70 Mitarbeiter. Der Kläger ist als kaufmännischer Angestellter in der Auftragssachbearbeitung beschäftigt und hat nach seinem Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. In einem Mitarbeiterhandbuch ist von einem AchtStunden-Tag die Rede. Die Mitarbeiter arbeiten jedoch nicht an jedem Tag genau acht Stunden. Vielmehr soll die Arbeitszeit im Durchschnitt mindestens 40 Wochenstunden betragen. Im Betrieb gibt es keine Zeiterfassung, sondern es gilt eine Vertrauensarbeitszeit. Im Team des Klägers gibt es mehrere Teilzeitkräfte, von denen zwei gerne ihre Arbeitszeit aufstocken würden.

Mit Schreiben vom 25.1.2007 beantragte der Kläger die Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit um vier Stunden ab dem 1.5.2007. Er teilte mit, die verbleibende Arbeitszeit wolle er auf viermal neun Stunden von Montag bis Donnerstag verteilen. Am 28.3.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie stimme dem Antrag auf Verkürzung der Arbeitszeit zu, seinem Wunsch, die Arbeitszeit auf vier Arbeitstage zu verteilen, könne sie jedoch nicht zustimmen. Seither arbeitet der Kläger unverändert 40 Stunden pro Woche.

Der Kläger ist der Auffassung, weder der von ihm begehrten Verringerung der Arbeitszeit noch der begehrten Verteilung würden betriebliche Gründe entgegenstehen.

Dagegen ist die Beklagte der Auffassung, der Verteilungswunsch des Klägers verstoße gegen den Grundsatz des Acht-Stunden-Tages und das Organisationskonzept der Vertrauensarbeitszeit. Schon in erster Instanz hat sie vorgetragen, es würde zu einer zusätzlichen Kostenbelastung führen, wenn für den Kläger ein Zeiterfassungssystem eingef[…]


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