BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 6 AZR 682/07
Urteil vom 30.10.2008
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. August 2007 - 2 Sa 1768/06 E - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung nach Überleitung des Klägers vom Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zum 1. Oktober 2005.
Der am 21. Februar 1967 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Januar 2002 als vollzeitbeschäftigter technischer Angestellter beschäftigt. Die Ehefrau des Klägers steht in einem Beamtenverhältnis. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet kraft Bezugnahme im Arbeitsvertrag seit dem 1. Oktober 2005 der TVöD Anwendung.
Der Kläger erhielt bis zum September 2005 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 3.598,78 Euro. Diese setzte sich wie folgt zusammen:
Grundvergütung 2.905,36 Euro
Ortszuschlag Stufe 1 502,36 Euro
Ortszuschlag Stufe 2 zur Hälfte 53,45 Euro
allgemeine Zulage 114,60 Euro
Technikerzulage 23,01 Euro.
Ohne Technikerzulage betrug das Bruttogehalt 3.575,77 Euro.
Nach der Überleitung in den TVöD erhielt der Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 Stufe 3+. Das Vergleichsentgelt betrug 3.522,32 Euro und setzte sich wie folgt zusammen:
Grundvergütung 2.905,36 Euro
Ortszuschlag Stufe 1 502,36 Euro
allgemeine Zulage 114,60 Euro.
Der Kläger erhielt zusätzlich die Technikerzulage in Höhe von 23,01 Euro weiterbezahlt. Der hälftige Ortszuschlag Stufe 2 wurde bei der Bemessung des Vergleichsentgelts nicht berücksichtigt. Wäre der hälftige Ortszuschlag berücksichtigt worden, hätte sich das Vergleichsentgelt auf 3.575,77 Euro belaufen und sich für den Kläger eine Eingruppierung in die Entgeltg[…]