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Verkehrsunfall zwischen Linksabbieger und Rechtsblinker

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OLG Köln
Az: 24 U 5/08
Beschluss vom 16.05.2008

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Gründe
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, eine Mithaftungsquote des Klägers von 50 % angenommen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend Folgendes zu bemerken:
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte bereits vor Erreichen der Einmündung, an welcher der Kläger mit seinem Fahrzeug stand, den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat.
Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Meinungsstreits erforderlich, ob der Wartepflichtige auf eine durch Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers angezeigte Abbiegeabsicht vertrauen darf, sofern der Vorfahrtsberechtigte nicht durch abweichende Fahrweise Zweifel an seiner Abbiegeabsicht geweckt hat (so die wohl hM; vgl. BGH VerkMitt 1974, Nr. 89; KG, NZV 1990, 155; VersR 1975, 52; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 8 StVO, Rdnr. 54, m.w.N.) oder ob weitere Anzeichen zum Blinken hinzutreten müssen, die für die Absicht des Abbiegens sprechen, um ein Vertrauen des Wartepflichtigen zu begründen (OLG Karlsruhe, DAR 2001, 128f.; OLG Hamm, DAR 1991, 270f.; VRS 61, 52ff.; KG, VerkMitt 1993, Nr. 2; offen gelassen von OLG Dresden, VersR 1995, 234).
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte sich der späteren Unfallstelle mit gleichbleibender Geschwindigkeit angenähert hat. Dies hätte beim Kläger Zweifel an der durch das – unterstellte – Blinken angezeigten Abbiegeabsicht wecken müssen.
Die Beklagte hat vorgetragen, gleichbleibend mit der örtlich zugelassenen Geschwindigkeit gefahren zu sein. Hätte sie zum Abbiegen abgebremst, wäre der Unfall mit so geringer Geschwindigkeit erfolgt, dass die Airbags nicht ausgelöst hätten.
Dem ist[…]


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