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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung wegen Wegfall der Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeit

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LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
Az.: 5 Sa 224/05
Urteil vom 23.02.2006
Vorinstanz: Arbeitsgericht Nürnberg, Az.: 7 Ca 2583/04 W

In dem Rechtsstreit wegen Kündigung hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg – Gerichtstag Weißenburg - vom  13.10.2004,  Aktenzeichen: 7 Ca 2583/04 W, in Ziffern 1. und 2. abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin durch eine von der Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2004 zum 30.09.2004 ausgesprochene Änderungskündigung.
Die am 07.10.1964 geborene Klägerin ist verheiratet und Mutter von drei Kindern, geboren in den Jahren 1991, 1996 und 1999. Die Klägerin ist bei der Beklagten als Erzieherin im gemeindlichen Kindergarten aufgrund Arbeitsvertrages vom 22.07.1985 seit 01.09.1985 beschäftigt, zuletzt in Teilzeit, ab 01.09.2002 mit 22,5 Wochenstunden und einem Bruttomonatsentgelt von EUR 1.600,–. Die Klägerin leitete vormittags eine Kindergruppe mit 22 Kindern, hiervon wurden 4 bis 5 Kinder zusammen mit anderen Kindern aus den anderen Gruppen am Nachmittag zu einer eigenen Gruppe zusammengefasst und von anderen Erziehern betreut.
Am 02.03.2004 beschloss der Gemeinderat der Beklagten ab dem Kindergartenjahr 2004/2005 den Kindergarten nur noch mit zwei Ganztagesgruppen mit einer Öffnungszeit Montag bis Donnerstag von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr zu betreiben. Des Weiteren beschloss der Gemeinderat als pädagogisches Konzept, die durchgängige Betreuung der Kinder durch dieselben Betreuer, d.h. pro Gruppe eine Erzieherin und eine Helferin. Die Betreuung soll daher durch drei Vollzeitkräfte, nämlich zwei Gruppenleiterinnen und einer Erziehungshelferin sowie einer Praktikantin erfolgen.
Im Hinblick hierauf kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 03.03.2004 zum 30.09.2004 und bot ihr die[…]


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