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Geldüberweisung auf falsches Konto – Tilgungswirkung

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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 4 Sa 427/11
Urteil vom 26.08.2011

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.02.2011 – 5 Ca 8540/10 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Abfindungszahlung durch die Klägerin.
In einem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgerichts Köln hatte sich die jetzige Klägerin durch gerichtlich mit Beschluss vom 03.08.2009 festgestellten Vergleich verpflichtet, an den jetzigen Beklagten eine Abfindung in Höhe von 7.500,00 € brutto zu zahlen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war in dem Vergleich zum 31.08.2009 vorgesehen. Dem Vergleich hatten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Schriftsatz vom 27.07.2009 gegenüber dem Arbeitsgericht zugestimmt. Mit Schriftsatz vom selben Tage teilten sie dieses dem damaligen Prozessbevollmächtigten der jetzigen Klägerin mit. In diesem Schreiben (Bl. 24/25 d. A.) heißt es im letzten Absatz:
„Soweit es die Abfindungssumme angeht, möge diese bei Fälligkeit an uns auf eines der unten genannten Konten überwiesen werden. Wir versichern anwaltlich, geldempfangsbevollmächtigt zu sein. Soweit erforderlich, kann hierzu auch eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden.“
Seit dem Jahre 2002 zahlte die Klägerin das Entgelt des Beklagten auf ein Konto der Tochter des Beklagten, …. Die letzte reguläre Entgeltzahlung an den Beklagten, die auf das Konto seiner Tochter vorgenommen wurde, lag rund ein Jahr zurück.
Am 04.09.2009 wurde aufgrund einer entsprechenden Überweisung der Klägerin auf diesem Konto der Tochter des Beklagten der Betrag von 7.508,67 € gut geschrieben. Mit Schreiben vom selben Tage (04.09.2009) nahmen die Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf den Vergleich Bezug und wiesen auf die Fälligkeit des Abfindungsanspruches hin. Weiter heißt es dort: „Die Zahlung soll auf eines der unten genannten Konten unter Angabe unseres Aktenzeichens erfolgen, wie schon einmal mitgeteilt. Wir sind geldempfangsbevollmächtigt“.
Am 23.09.2009 schrieben die […]


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