LG Konstanz – Az.: 4 Qs 57/18 – Beschluss vom 18.09.2018
Die Beschwerde des Landratsamtes B. gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 22.06.2018 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Beim Amtsgericht ist gegen den Betroffenen ein Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h) anhängig. Nachdem die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung durch den Betroffenen bestritten worden ist, hat das Amtsgericht einen Sachverständigen zur Überprüfung der Richtigkeit der Messung zum anberaumten Hauptverhandlungstermin vom 29.06.2018 geladen.
Mit Beschluss vom 22.06.2018 verpflichtete das Amtsgericht das Landratsamt B., dem Sachverständigen Dipl.-Ing. S. die Daten der gesamten Messreihe, zu der die Messung des Betroffenen vom 19.02.2018 gehört, herauszugeben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Sachverständige mitgeteilt habe, es sei ohne Beiziehung der gesamten Messreihe nicht möglich, eine sichere Aussage darüber zu treffen, ob es sich bei einer Messung um ein standardisiertes Messverfahren handele oder nicht. Zur Klärung dieser entscheidenden Frage sei es daher unverzichtbar, auf die gesamte Messreihe und nicht nur auf die hinsichtlich des Betroffenen bestehende Datei zugreifen zu können.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde des Landratsamtes B. vom 26.06.2018. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das für die „eigene“ Falldatei geltende Einsichtsrecht bei der Verwaltungsbehörde, für die gesamte „Messreihe“ nicht gelte. Es sei gegenüber der Verwaltungsbehörde tatsachenfundiert vorzutragen, warum die gesamte Messreihe benötigt und dabei in die grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte Dritter eingegriffen werden solle. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zudem verletze die Verarbeitung von Bildern auf einem Datenträger der nicht Verfahrensbeteiligten und Betroffenen ohne deren Zustimmung vorliegend „34 Dritte“ in deren Rechten, da es sich um deren personenbezogene Daten handele. Die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge sowie die Standortdaten nebst dem Fahrer und ggf. Beifahrer (Dritte) seien auf den Bildern zu erkennen, die zu schützen seien. Der Datenschutz könne gewährleistet werden, soweit der Sachverständige die Einsicht auf der Dienststelle der Verwaltungsbehörde nach Terminsvereinbarung durchführe. So könnten die Rohdaten auf einem Bildschirm eingesehen werden. Auf diesem könnten die personenbezogenen Daten z. B. mit einem „[…]