LAG Hamm
Az: 19 Sa 2429/04
Urteil vom 08.02.2005
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 02.11.2004 – 2 Ca 441/04 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten [Beklagter zu 2) in der ersten Instanz], einem der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH seiner zwischenzeitlich in Insolvenz geratenen Arbeitgeberin, die Zahlung einer Sozialplanabfindung.
Die Arbeitgeberin des Klägers, eine GmbH & Co. KG, kündigte Ende 2002/Anfang 2003 zahlreichen Arbeitnehmern betriebsbedingt und zahlte ihnen eine Abfindung aufgrund eines Sozialplanes, der mit dem Betriebsrat vereinbart worden war, als der Beklagte noch nicht Geschäftsführer war.
Der Kläger erhielt erst später, nämlich im Juli 2003 eine Kündigung zum 30.09.2003 auf dem Briefbogen seiner Arbeitgeberin und unterzeichnet von dem Beklagten, wobei über der Unterschrift nochmals der Name der Arbeitgeberin aufgeführt war.
In dem Kündigungsschreiben wird darauf hingewiesen, dass dem Kläger aus dem Sozialplan eine Abfindung in Höhe von 9.373,– Euro zustehe, deren Auszahlung mit der letzten Gehaltsabrechnung erfolge.
Die Arbeitgeberin des Klägers zahlte die Monatsgehälter üblicherweise am dritten Tag des Folgemonats.
Im August 2003 vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat die Auszahlung der Gehälter jeweils Mitte des Folgemonats.
Der Kläger, der keine Kündigungsschutzklage erhob, schied zum 30.09.2003 aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Auf Antrag des Beklagten vom 23.10.2004 wurde am 01.12.2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers eröffnet. Der Kläger meldete seinen Abfindungsanspruch zur Insolvenztabelle an. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Kläger hat noch keine Zahlungen erhalten.
Mit der bei Gericht am 10.03.2004 eingegangenen Klage hat der Kläger von dem Beklagten als auch von dem Geschäftsführer, der den Sozialplan mit dem Betriebsrat vereinbarte, die Zahlung der Sozialplanabfindung begehrt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es hätte bereits bei Abschluss des Sozialplanes durch Einrichtung eines Treuhandkontos sichergestellt werden müssen, dass die Sozialplanabfindungen auch für den Fall einer späteren Insolvenz bezahlt werden konnten und keine Ungleichbehandlung zwischen früher und später gekündigte[…]