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Verbot des Alkoholkonsums im öffentlichen Raum rechtswidrig – Corona-Pandemie

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 11 S 10/21 – Beschluss vom 05.02.2021

§ 4 Abs. 5 der Fünften Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 5. SARS-CoV-2-EindV–) vom 22. Januar 2021 (GVBl. II/21, S. 1 ff.) wird vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der in Brandenburg lebende Antragsteller begehrt, § 4 Abs. 5 der 5. SARS-CoV-2-EindV vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Norm lautet: „Der Konsum von alkoholischen Getränken ist im öffentlichen Raum ganztägig untersagt.“

Zur Begründung seines sinngemäß der Beschlussformel entsprechenden Antrags macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Der Verordnungsgeber habe seine ihm durch den Bundesgesetzgeber in § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG übertragene Regelungsbefugnis überschritten, indem er das Alkoholkonsumverbot landesweit angeordnet habe. Überdies sei das Verbot deshalb unverhältnismäßig, weil es an einem wissenschaftlich fundierten Argument fehle, weshalb vom Alkoholkonsum im Freien eine spezifische Ansteckungsgefahr mit dem SARS-CoV-2-Virus ausgehen solle.

II.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Bbg VwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften und damit auch über die angegriffene Vorschrift des § 4 Abs. 5 der 5. SARS-CoV-2-EindV.

Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt, da das in § 4 Abs. 5 der 5. SARS-CoV-2-EindV geregelte ganztägige Verbot des Alkoholkonsums im öffentlichen Raum ihn jedenfalls in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG verletzen kann.

2. Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehe[…]


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