Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietzinszahlung auch bei abgebranntem Mietobjekt?

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Düsseldorf
Az.: I-10 U 74/05
Urteil vom 01.12.2005

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. April 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Beklagte hatte von dem Kläger ein Ladenlokal im Haus K. Str. 283 in D. zum Betrieb eines Textil- und Haushaltswarengeschäfts gemietet. Sie wurde durch Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16.1.2004 zur Räumung und Herausgabe des Mietobjekts an den Kläger verurteilt. Am 10.2.2004 wurde das Ladenlokal durch Brand zerstört. Ihre verbrannten und verkohlten Einrichtungsgegenstände ließ die Beklagte in den Mieträumen zurück. Inzwischen sind die Räume anderweit vermietet. Das Landgericht hat die auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 14.188,35 € für die Monate März bis Juli 2004 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, eine Nutzungsausfallentschädigung stehe dem Kläger nicht zu, weil die Beklagte dem Kläger die Mietsache nicht vorenthalten habe. Eine Herausgabe und damit eine Vorenthaltung sei nicht möglich, wenn die Mietsache zerstört sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt. Er meint, die Beklagte habe die Räumlichkeiten weiter genutzt und zwar in der Weise, dass diese zur Aufbewahrung ihres durch Feuer zerstörten Warenbestandes gedient hätten.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Beurteilung. Das Landgericht hat die mit der Berufung weiter verfolgte Klage auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in geltend gemachter
Höhe von 14.188,35 € im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Das beruht im Einzelnen auf folgenden Erwägungen:
Nutzungsentschädigung für die Monate März bis Juli 2004 kann der Kläger von der Beklagten ni[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv