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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mehrarbeitsfreistellung – Schwerbehinderter Arbeitnehmer

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 9 AZR 176/06
Urteil vom 21.11.2006

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. August 2005 - 6 Sa 289/05 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 7. Januar 2005 - 2 Ca 787/04 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin als Heilerziehungspflegerin in der Einrichtung „B“ in M im Umfang von nicht mehr als acht Stunden werktäglich (einschließlich der Nachtbereitschaft) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhezeiten vollschichtig zu beschäftigen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, in welchem zeitlichen Umfange die Klägerin wöchentlich zur Arbeitsleistung verpflichtet ist.
Die Klägerin ist seit 1. Juli 1994 bei der Beklagten in dem von dieser betriebenen Jugendhilfezentrum B  in M  als Heilerziehungspflegerin beschäftigt. Kraft vertraglicher Vereinbarung gelten für das Arbeitsverhältnis die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Die Klägerin ist mit einem Grad der Behinderung von 60 schwerbehindert. Ihre vertragliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. Sie ist entsprechend den Bestimmungen der AVR darüber hinaus zur Erbringung von Bereitschaftsdiensten verpflichtet. Anhand von monatlichen Dienstplänen wird die Klägerin zu normalen Dienstleistungen und zum Bereitschaftsdienst, den die Beklagte als „Nachtbereitschaft“ bezeichnet, herangezogen.
Mit Schreiben vom 14. November 2003 verlangte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, sie „von Mehrarbeit im arbeitsrechtlichen Sinne“ freizustellen. Er vertrat die Auffassung, dass die „Nachtbereitschaften“ als Arbeitszeiten zählen und „in die Gesamtarbeitszeit in den Einsatzplänen eingearbeitet werden“ müssten. Diesem Ansinnen folgte die Beklagte nicht.
Vom 16. Februar 2004 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Auf Anfrage des Senats vom 22. Mai 2006 hat die Klägerin […]


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