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Lärmschutz bei Bauarbeiten – Betonage

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OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN
Az.: OVG 2 S 5.96
Beschluss vom 27.03.1996
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Berlin, Az.: VG 10 A 138.96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin am 27. März 1996 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. März 1995 geändert.
Der Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 10 A 126.96 gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie vom 4. März 1996 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtsstufen auf je 4.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller, Mieter einer Wohnung im 5. Obergeschoß des Hauses … Berlin-Kreuzberg, wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Bescheid des Antragsgegners vom 11. März 1996) einer den Beigeladenen vom Antragsgegner erteilten Ausnahmezulassung (Bescheid vom 4. März 1996) von Vorschriften der Lärmverordnung zur Durchführung von Unterwasserbetonagen auf der …-Baustelle, Baulos 4, Baufeld B, am Potsdamer Platz. Nach dem übergeleiteten Bebauungsplan liegen die Grundstücke der … im Kerngebiet der Baustufe V/3.
Durch Beschluss vom 15. März 1996 hat das Verwaltungsgericht Berlin die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 4. März 1996 mit Wirkung vom 18. März 1996 an wiederhergestellt und zur Begründung ausgeführt, die im Klageverfahren angefochtene Ausnahmegenehmigung begegne sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht erheblichen rechtlichen Zweifeln, In formeller Hinsicht sei zweifelhaft, ob die Anwohner ordnungsgemäß angehört worden seien. Ihnen sei lediglich der allgemein gehaltene Antrag der Beigeladenen auf Ausnahmegenehmigung zur Kenntnis gebracht worden, dem sich die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch nicht annähernd präzise entnehmen ließen. Weil der Antragsgegner vor Erlass des Bescheides keine Einzelheiten der von ihm beabsichtigten Ausnahmegenehmigung mitg[…]


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