AG Hamburg – Az.: 49 C 263/18 – Urteil vom 14.08.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, so nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt auf 728.52 Euro.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung.
Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten Mieter einer Wohnung in der ### im Erdgeschoss rechts in ###. Der Mietvertrag wurde zum 01.07.2009 geschlossen. Die von den Beklagten angemietete Wohnung ist zwischen 1948 und 1960 erbaut worden. Sie ist vermieterseits mit Bad und Sammelheizung ausgestattet. Die Wohnung verfügt über einen etwa 12 qm großen Balkon zu einem begrünten Innenhof. Im Übrigen ist das Haus unmittelbar in der Nähe der Alster belegen. Die zuletzt geschuldete und seit 01.07.2014 unveränderte Nettokaltmiete betrug 970,00 Euro.
Mit Schreiben vom 24.01.2018 begehrte die Klägerin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 145,50 Euro auf 1.115,50 Euro. Die Beklagten stimmten der Erhöhung auf 1.054,79 Euro nettokalt zu.
Die Klägerin behauptet, dass die Wohnfläche 92,77 qm betrage. Sie ist insoweit der Meinung, dass der Balkon mit der Hälfte seiner Grundfläche auf die Wohnfläche anzurechnen sei, da er zu einem begrünten Hinterhof gehe und zudem einen terrassenartigen Zuschnitt habe. Daher sei die Wohnung auch in das Rasterfeld H 8 des Hamburger Mietenspiegels 2017 einzuordnen. Unter Ansatz dieser von der Klägerin angenommenen Wohnungsgröße sei ein Mietzins von bis zu 12,43 netto/kalt pro qm berechtigt, wobei die Klägerin nur 12,02 Euro pro qm fordert.
Die Klägerin stellt den Antrag, die Beklagten zu verurteilen, einer Erhöhung der Netto-Kalt-Miete für die Wohnung ### auf 1.115,50 Euro ab dem 01.04.2018 zuzustimmen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, da[…]