Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnflächenberechnung – Balkone sind mit einem Viertel der Grundfläche anzusetzen

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Hamburg – Az.: 49 C 263/18 – Urteil vom 14.08.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, so nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt auf 728.52 Euro.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung.

Symbolfoto: Von tsyhun /Shutterstock.com

Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten Mieter einer Wohnung in der ### im Erdgeschoss rechts in ###. Der Mietvertrag wurde zum 01.07.2009 geschlossen. Die von den Beklagten angemietete Wohnung ist zwischen 1948 und 1960 erbaut worden. Sie ist vermieterseits mit Bad und Sammelheizung ausgestattet. Die Wohnung verfügt über einen etwa 12 qm großen Balkon zu einem begrünten Innenhof. Im Übrigen ist das Haus unmittelbar in der Nähe der Alster belegen. Die zuletzt geschuldete und seit 01.07.2014 unveränderte Nettokaltmiete betrug 970,00 Euro.

Mit Schreiben vom 24.01.2018 begehrte die Klägerin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 145,50 Euro auf 1.115,50 Euro. Die Beklagten stimmten der Erhöhung auf 1.054,79 Euro nettokalt zu.

Die Klägerin behauptet, dass die Wohnfläche 92,77 qm betrage. Sie ist insoweit der Meinung, dass der Balkon mit der Hälfte seiner Grundfläche auf die Wohnfläche anzurechnen sei, da er zu einem begrünten Hinterhof gehe und zudem einen terrassenartigen Zuschnitt habe. Daher sei die Wohnung auch in das Rasterfeld H 8 des Hamburger Mietenspiegels 2017 einzuordnen. Unter Ansatz dieser von der Klägerin angenommenen Wohnungsgröße sei ein Mietzins von bis zu 12,43 netto/kalt pro qm berechtigt, wobei die Klägerin nur 12,02 Euro pro qm fordert.

Die Klägerin stellt den Antrag, die Beklagten zu verurteilen, einer Erhöhung der Netto-Kalt-Miete für die Wohnung ### auf 1.115,50 Euro ab dem 01.04.2018 zuzustimmen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, da[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv