LG Aachen – Az.: 5 S 40/03 – Urteil vom 11.04.2003
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.01.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen – 80 C 468/02 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 313 a, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die auf Ersatz von Nutzungsausfall für den mit Vertrag vom 15.3.2002 erworbenen Pkw BMW 750i betreffend den Zeitraum 18.6. bis 15.7.2002 sowie weiterer Kosten für die Überprüfung des Fahrzeuges nach erfolgreichem Reparaturabschluß gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
Die in der angefochtenen Entscheidung aufgeworfene Frage, ob dem Käufer eines mangelhaften Gebrauchtfahrzeuges für den Zeitraum, in dem ihm das Fahrzeug wegen eines technischen Mangels und infolge einer anschließend durchgeführten Reparatur nicht zur Verfügung steht, generell keine abstrakt zu berechnende Nutzungsentschädigung gewährt werden kann, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, da dieser Nutzungsausfall nicht durch eine von dem Kläger zu vertretende Pflichtverletzung im Sinne der §§ 280 Abs.1, 276 Abs.1 BGB verursacht worden ist.
Allerdings bestehen in der bislang veröffentlichten Literatur unterschiedliche Auffassungen darüber, ob derartige Mangelfolgeschäden als eine Form des „Schadensersatzes neben der Leistung“ unmittelbar aus den §§ 280 Abs.1 Satz 1, 437 Nr.3 BGB zu ersetzen sind (so Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. 2003, § 280 Rd.18 a.E. und Rd.20; Lorenz NJW 2002, 2501 unter bb) und 2503 unter cc); Schubel JuS 2002, 319 unter bb) und cc) mit Hinweis auf die entsprechende Begründung zu § 437, BT-Drucks. 14/6040, S.225) oder als Schäden, die aus der verspäteten Nutzbarkeit der geschuldeten Sache resultieren, nur unter den engeren Verzugsvoraussetzungen der §§ 286, 280 Abs.2, 437 Nr.3 BGB (so Dauner-Lieb in: Anwaltskommentar zum Schuldrecht, 2002, § 280 Rd.42ff., insbesondere Rd.48) . Selbst bei Bejahung der Ersatzfähigkeit des hier von dem Kläger geltend gemachten Nutzungsausfalls unmittelbar aus § 280 Abs.1 Satz 1 BGB wäre jedoch neben einer objektiven Pflichtverletzung des Beklagten erforderlich, dass dieser die Pflichtverletzung in Form der Lieferung des infolge eines Defektes an dem Automatikgetriebe mangelhaften Pkw (§ 434 Abs.1 BGB) zu vertreten hätte. Hinsichtlich dieser letztgenannten Anspruchsvoraussetz[…]