Fahrerlaubnisentzug: Kein Beweisverwertungsverbot bei fälschlicher Beweisaufnahme
Das vorliegende Rechtsurteil stellt die rechtliche Position dar, dass die Aussagen des Klägers, trotz möglicherweise fehlerhafter Beweiserhebung, in einem Prozess um die Entziehung der Fahrerlaubnis verwertet werden können. Die Aussagen, die er unter dem Einfluss von Drogen gegenüber der Polizei machte, erzeugen kein strafprozessuales Beweisverwertungsverbot. Auch die Tatsache, dass er sich in einem durch Drogen verursachten Rauschzustand befand, ändert nichts an dieser rechtlichen Beurteilung. Der Fall konzentriert sich auf das Spannungsfeld zwischen dem Interesse des Staates an der Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Einzelnen am Schutz seiner Rechtsgüter.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 ZB 20.43 >>>
Beweiserhebung und Verwertungsverbot
Trotz des strafprozessualen Kontextes und des durch Drogenkonsum bedingten Rauschzustands des Klägers wird argumentiert, dass ein Beweisverwertungsverbot nur dann greift, wenn es ausdrücklich durch Gesetz vorgesehen ist. Die Aussagen des Klägers, die er während und nach der Belehrung durch die Polizei machte, können gegen ihn verwendet werden. Das Gericht konnte keine nachvollziehbaren Gründe dafür finden, dass der Kläger seine Aussagen „ins Blaue hinein“ gemacht haben könnte.
Kriterien für die Berufungszulassung
Eine Zulassung der Berufung kommt nur in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass die richterliche Überzeugungsbildung auf einem fehlerhaften Sachverhalt basiert oder die Beweiserhebung Ungereimtheiten aufweist. Eine andere Bewertung des Beweisergebnisses reicht dafür nicht aus. Diese Kriterien wurden in diesem Fall nicht erfüllt.
Die Rolle des Internets in der Rechtsprechung
Interessanterweise wurde auf einen im Internet veröffentlichten Bericht hingewiesen, der als frei zugängliche und leicht auffindbare Quelle gilt. Dies zeigt, dass Online-Quellen einen zunehmenden Einfluss auf die Rechtsprechung haben können.
Entziehung der Fahrerlaubnis auch ohne wissenschaftlichen Nachweis
Abschließend betont das Urteil, dass eine Fahrerlaubnisentziehung auch dann gerechtfertigt ist, wenn kein wissenschaftlicher Nachweis für den Konsum von Betäubungsmitteln vorliegt. Es reicht aus, wenn der Fahrerlaubnisinhaber den Drogenkonsum einräumt. Ein Amtsermittlungsgrundsatz oder formale Beweisregeln wurden nicht verletzt.
Dieser Fall demonstriert, wie komplex die Rechtsprech[…]