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Rechtsanwälte Kotz GbR

Karenzentschädigung – Wettbewerbsverbot

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Landesarbeitsgericht Hamburg
Az: 8 Sa 35/08
Urteil vom 12.01.2009

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 05.02.2008 (25 Ca 293/07) sowie die Klageerweiterungen in der Berufungsinstanz werden zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Karenzentschädigung aufgrund eines Wettbewerbsverbots.
Der Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 15.06.2000 (Anlage K1, Bl. 7ff. d. A.) bis zum 30.06.2007 als Referent für Logistik und allgemeine Verwaltung bei der Beklagten tätig. § 10 IV des Arbeitsvertrages lautete:
„Im Hinblick auf sein besonderes Tätigkeits- und Aufgabengebiet in der Firma erklärt sich der Mitarbeiter bereit, nach Ablauf der Probezeit jederzeit auf Verlangen der Firma das als Anlage zu diesem Vertrag beigefügte Wettbewerbsverbot abzuschließen.“
Dem Arbeitsvertrag war ein als „Wettbewerbsverbot“ betiteltes Schriftstück (Anlage K 3, Bl. 12f. d. A.) beigefügt, welches von keiner der Parteien unterzeichnet worden ist.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete infolge betriebsbedingter Kündigung der Beklagten. Die Kündigungsschutzklage des Klägers blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.07.2007 (Anlage K 4, Bl. 14f. d. A.) begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Karenzentschädigung mit der Begründung, er beabsichtige, sich an das dem Arbeitsvertrag als Anlage beigefügte, auf zwei Jahre befristete Wettbewerbsverbot zu halten, so dass ihm für diesen Zeitraum ein Zahlungsanspruch aus der vertraglichen Abrede zustehe. Die Beklagte wies den Anspruch mit Schreiben vom 15.08.2007 (Anlage K 5, Bl.16 f. d. A.) zurück, welchen der Kläger mit seiner am 11.09.2007 erhobenen Klage weiter verfolgt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, aus § 10 IV des Arbeitsvertrages ergebe sich eine Entschädigungspflicht der Beklagten, da ihm aus der unverbindlichen, aber nicht nichtigen Wettbewerbsabrede ein Wahlrecht erwachsen sei, mit der Beklagten in Wettbewerb zu treten oder sich – mit der Folge der Entstehung eines Anspruchs a[…]


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