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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschäftsanteilskaufvertrag – Falschangaben des Käufers über seine Vermögensverhältnisse

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LG Bautzen – Az.: 1 HK O 97/11 – Urteil vom 02.02.2012

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) und begehrt die Feststellung, dass diese Beschlüsse, mit denen sein Geschäftsanteil eingezogen und die Gesellschaft ermächtigt wird, durch gerichtliches Urteil die Herbeiführung seines Ausschlusses vorzunehmen, nichtig sind.

Kläger und Beklagter zu 2) waren beide Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Der Kläger war als Geschäftsführer allerdings bereits seit längerem einverständlich abberufen. Mit den angefochtenen Beschlüssen hat der Beklagte zu 2) als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer den Kläger als Mitgesellschafter ausgeschlossen.

Mit notariellem Vertrag vom 7. Juli 2011 (Anl. B 2 – 8 GA 258 ff.), der eine über acht Stunden dauernde Verhandlungen beim Notar abschloss, hat der Kläger seine Geschäftsanteile an die Beklagte zu 1) und die Ehefrau des Beklagten zu 2) verkauft. Gleichzeitig hat der Kläger sein Organschafts- und Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer aufgegeben und insoweit erklärt, dass ihm keine Ansprüche mehr zustehen. Darüber hinaus haben die hiesigen Parteien im genannten Vertrag einen umfassenden gegenseitigen Forderungsverzicht erklärt. Der Kläger hatte sich auch verpflichtet, den Insolvenzantrag gegen die Beklagte zu 1) zurückzunehmen. Dieser Verpflichtung ist er nachgekommen.

Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kläger bedingungslos aus den für die Gesellschaft gewährten Sicherheiten und Bürgschaften durch die sicherungsnehmenden Banken entlassen wird (C III. 6 des notariellen Vertrages , Anl. B 2 – 8 GA 258 ff.).

Der Kläger ist der Auffassung, dass die aufschiebende Bedingung nicht rechtzeitig eingetreten sei. Zwar sei ihm der Kaufpreis überwiesen worden, doch habe er die Haftentlassungserklärungen bis zum 18.08.2011 nicht bedingungslos erhalten. Deswegen sei er wirksam zurückgetreten. Die Parteien seien von einer sehr kurzfristigen Klärung ausgegangen. Die von den Banken gesetzte Frist sei am 30.6.2011 abgelaufen, die Beklagte hab[…]


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