OLG Dresden, Az.: 4 U 1399/18, Urteil vom 11.06.2019
1. Die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Versicherungsfalles erstreckt sich auch auf Tatsachen, deren Angabe eigenen Interessen widerstreitet, sofern sie zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein können. Unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers verletzen aber dann keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers, wenn dieser einen maßgeblichen Umstand bereits kennt.
2. Die Angabe einer Laufleistung von exakt „100.000 km“, der eine Tilde vorangestellt wird, macht deutlich, dass es sich hierbei um eine Schätzung handelt. Abweichungen von 10% zur tatsächlichen Laufleistung lassen in einem solchen Fall keinen Rückschluss auf eine Täuschungsabsicht zu.
I. Auf die Berufung des Klägers – unter ihrer Zurückweisung im Übrigen – wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21.08.2018 (Az.: 3 O 885/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.154,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2018 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 12.02.2019 auf 23.454,26 € und danach auf 23.154,26 € festgesetzt.
Gründe
A.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von (zuletzt) 23.154,26 € für einen bei dieser gegen Diebstahl versicherten und nach seiner Behauptung entwendeten Pkw X.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und der erstinstanzlichen Antragstellung wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 21.08.2018 Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 21.08.2018 die Klage abgewiesen, da die Beklagte wegen einer seitens des Klägers im Rahmen der Regulierung erfolgten arglistigen Täuschung leistungsfrei sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung. Er ist der Auffassung, das Urte[…]