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Rechtsanwälte Kotz GbR

Insolvenz – Ansprüche der Zusatzversorgungskasse

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 6 AZR 110/08
Urteil vom 05.02.2009

Leitsätze:
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Einzelunternehmers, der einen Betrieb des Bauhauptgewerbes geführt hat, ändert für sich allein nichts an der weiteren Anwendbarkeit des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb einstellt und allen Arbeitnehmern kündigt. Die Ansprüche der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) auf Sozialkassenbeiträge bis zur rechtlichen Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse sind Masseverbindlichkeiten.

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. März 2007 - 5 Sa 1604/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Klägerin eine Forderung iHv. 1.396,84 Euro gegen die Insolvenzmasse hat.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die klagende Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) verlangt von dem beklagten Insolvenzverwalter Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes für die Zeit vom 19. November 2004 bis zum 15. Januar 2005 iHv. 1.396,84 Euro.
Der Insolvenzschuldner führte als Einzelunternehmer einen Baubetrieb. Am 19. November 2004 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte stellte den Geschäftsbetrieb zum 19. November 2004 ein und kündigte die Arbeitsverhältnisse der beiden verbliebenen Arbeitnehmer unter Freistellung zum 31. Dezember 2004 und 15. Januar 2005. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 teilte der Beklagte dem Schuldner mit, er gebe vorsorglich den Gewerbebetrieb des Schuldners aus der Insolvenzmasse frei; etwa bestehende Arbeitsverhältnisse gingen daher auf den Schuldner über. Am 12. Oktober 2007 zeigte der Beklagte dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an.
Die klagende ZVK hat geltend gemacht, der Beklagte schulde bis zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse Beiträge zu den Sozialkassen. Der Anspruch sei nicht durch die vorsorgliche Freigabe des Betriebs aus der Insolvenzmasse entfallen.
Die K[…]


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