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Verkehrsunfall – Anscheinsbeweis gegen den Fahrstreifenwechsler bei Auffahrunfall

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AG Neumünster – Az.: 36 C 1109/10 – Urteil vom 29.03.2012

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.093,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Mai 2010 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 17. Dezember 2009 auf der A. Straße, Höhe Hausnummer .., in Neumünster mit einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen.

III. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € zu zahlen, der Beklagte zu 1) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 1.9.2010 bis 12.9.2010 sowie die Beklagten als Gesamtschuldner seit dem 13.9.2010.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

VII. Der Streitwert wird auf 1.398,27 € festgesetzt.
Tatbestand
Am 17. Dezember 2009 ereignete sich in Neumünster zwischen dem von der Zeugin … geführten klägerischen Fahrzeug und dem von dem Beklagten zu 1) geführten KFZ, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, ein Verkehrsunfall. An diesem Tag herrschte überfrierende Nässe bzw. Glatteis.

Symbolfoto: Von laymanzoom/Shutterstock.com

Die Zeugin … befuhr die A. Straße in Neumünster stadtauswärts. Der Beklagte zu 1) befuhr die A. Straße vor der Zeugin … in dieselbe Richtung mit der Zeugin … als Beifahrerin. In Höhe der B. Straße beabsichtigte der Beklagte zu 1) zunächst nach links abzubiegen. Er setzte den linken Fahrtrichtungsanzeiger und ordnete sich von der Geradeausspur auf die gesonderte Linksabbiegerspur ein, auf der bereits ein weiterer PKW an der Ampel wartete. Schließlich wechselte der Beklagte zu 1) vor der Zeugin … , ohne nach rechts zu blinken, von der Linksabbiegerspur zurück[…]


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