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Vorrang der Änderungskündigung vor betriebsbedingter Beendigungskündigung

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Pflegekraft trotz Schließung weiterbeschäftigt: Änderungskündigung hätte gereicht
Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte damit das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen. Es wurde entschieden, dass die Kündigung der Klägerin, einer Pflegekraft, sozial ungerechtfertigt war. Dies lag daran, dass der Arbeitgeber nicht nachweisen konnte, dass kein anderer Arbeitsplatz im Unternehmen verfügbar war. Trotz eines möglichen Angebots in einer anderen Einrichtung und der Ablehnung durch die Klägerin, hätte eine Änderungskündigung ausgesprochen werden müssen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 20/23  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Rückweisung der Berufung: Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen, welches die Berufung der Beklagten zurückwies.
Soziale Ungerechtfertigtheit der Kündigung: Die Kündigung einer Pflegekraft wurde als sozial ungerechtfertigt eingestuft, da eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen möglich gewesen wäre.
Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung: Es wurde festgestellt, dass ein anderer Arbeitsplatz im Unternehmen zum Zeitpunkt der Kündigung verfügbar war.
Änderungskündigung statt Beendigungskündigung: Das Gericht betonte, dass eine Änderungskündigung hätte ausgesprochen werden müssen, anstatt einer Beendigungskündigung.
Keine Dringlichkeit der Beendigungskündigung: Es fehlte an einem dringenden betrieblichen Erfordernis für die Beendigungskündigung.
Angebot und Ablehnung eines Arbeitsplatzes: Selbst wenn der Klägerin ein Arbeitsplatz in einer anderen Einrichtung angeboten und von ihr abgelehnt wurde, wäre dennoch eine Änderungskündigung erforderlich gewesen.
Verhältnismäßigkeitsprinzip: Der Fall verdeutlicht die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsprinzips im


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