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Rechtsanwälte Kotz GbR

Firmenwagen – unerlaubte Privatnutzung – Kündigung

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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 5 Sa 625/09
Urteil vom 02.11.2009

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.04.2009 – 6 Ca 2681/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer verhaltensbedingten Kündigung sowie einen von der Beklagten in der Berufungsinstanz gestellten Auflösungsantrag.

Die Beklagte ist die eingetragene Genossenschaft M -E W . Der am 28.10.1969 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.07.1991 als Kraftfahrer tätig (Arbeitsvertrag Bl. 23 f. d. A.). Sein Monatsverdienst betrug zuletzt ca. 2.600,00 € brutto. Zusätzlich erhielt der Kläger auf der Basis einer Fahrtkostenerklärung vom 01.01.2002 (Bl. 27 d. A.) einen monatlichen steuerfreien Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 192,40 €. In der Erklärung hieß es u. a.:

„Ich versichere, dass mir für den Erwerb von Fahrkarten Kosten mindestens in Höhe des Arbeitgeberzuschusses entstehen. Mir ist bekannt, dass ich meinem Arbeitgeber schriftlich anzeigen muss, wenn meine Kosten für Fahrkarten geringer werden als der Zuschussbetrag.“

Der Berechnung des Betrages von 192,40 € lagen Fahrpreisbescheinigungen über ein Monatsticket vom Bahnhof B zur Niederlassung der Beklagten in B , -Straße in Höhe von 54,40 € und eine Bescheinigung über eine Monatskarte der 2. Klasse von N nach B -B in Höhe von 138,00 € (Bl. 28 und 29 d. A.) zugrunde.

Anlässlich eines Warenfehlbestandes beauftragte die Beklagte die Firma O S mit dem Einbau eines GPS-Fahrzeugüberwachungssystems in verschiedene Fahrzeuge. Auch in das vom Kläger benutzte Fahrzeug wurde ein solches System eingebaut. Die Überwachung erfolgte ab Ende Mai 2008.

Nach den Aufzeichnungen der Firma O S nutzte der Kläger den Firmen-Lkw in der Woche vom 02. bis 06.06.2008 von montagabends bis einschließlich freitagmorgens für die Fahrten nach Hause und zum Arbeitsplatz.

Ferner ist unstreitig, dass der Kläger den Firmen-Lkw auch für eine Heimfahrt am 25.06.2008 genutzt hat.

Anfang August 2008 untersagte der Niederlassungsleiter der Beklagten in Bonn, Herr H , dem Kläger definitiv die Nutzung des Firmen-Lkws für private Heimfahrten. Seither sind keine privaten Heimfahrten des Klägers mit dem Firmen-Lkw festgestellt worden.

Mit Schreiben vom 08.10.2008 (Bl. 30 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbei[…]


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